Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Das Ministerium hat die Vorstandschaft informiert, dass der Justizwachtmeisterdienst ein vorgezogenes Impfangebot gegen Covid19 erhält.
In dem Schreiben, heißt es wörtlich:
„Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass in Rheinland-Pfalz Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern sowie den Justizhelferinnen und Justizhelfern ab dem 19. März 2021 ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Grund hierfür ist, dass sie typischerweise aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in gleicher Weise einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV ausdrücklich genannten Berufsgruppen.“
„Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig.“
Auf Rücksprache mit dem Ministerium wurde uns mitgeteilt, dass im Justizkrankenhaus in Wittlich bereits eine Impfstraße aufgebaut und in betrieb genommen worden ist. An anderen Justizvollzugsstandorten werden weitere Impfstraßen aufgebaut und in Betrieb genommen, so dass zeitnah weitere Impfungen Behördennah angeboten werden können.
Die Vorstandschaft gegrüßt das Impfangebot und ist froh, dass unser Vorschlag umgesetzt wurde. Bereits zu Beginn der Pandemie haben wir auf die Situation im Justizwachtmeisterdienst hingewiesen und ein erhöhtes Risiko als Grund für eine Priorisierung bei der Impfung angegeben.
Natürlich sind auch andere Berufsgruppen innerhalb der Justiz gefährdet aber gerade der Justizwachtmeisterdienst steht hier an vorderster Front gegenüber den Bürgern. Wir bedanken uns beim Ministerium für die Umsetzung unseres Vorschlags.
Über die genauen Impftermine und die Möglichkeiten der behördennahen Impfung wird noch informiert. Telefonisch wurde mitgeteilt, dass es sich beim Impfstoff um den Impfstoff AstraZeneca handelt. Da sich aber die Lage in den letzten Tagen zu diesem Impfstoff geändert hat, wissen wir nicht ob es bei diesem Impfstoff bleibt.
Da die Impfung freiwillig ist, soll jeder für sich selbst entscheiden ob er sich impfen lassen will oder die Gefahr einer Covid19 Infektion in Kauf nimmt. Personen die von der Impfung Abstand halten haben keinen Anspruch auf Sonderbehandlung während dem Dienst.
Kolleginnen und Kollegen, die einen bestimmten Impfstoff aus medizinischen Gründen nicht erhalten dürfen, sich aber trotzdem impfen lassen wollen, benötigen ein ärztliches Attest.
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