Die Satzung

Satzung
Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes
Rheinland-Pfalz e.V.

§1

(Name, Sitz und Gemeinnützigkeit)

  1. Der Landesverband der Justizwachtmeister führt den Namen „Landesverband des Justizwachtmeisterdientes Rheinland-Pfalz e.V.“ gegründet 1985.

Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband der Justizwachtmeister e.V.

Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung

Erhält der Name den Zusatz „e.V.“

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  • Der Landesverband hat seinen Sitz in Zweibrücken.
  • Der Landesverband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2

(Organisationsbereich und Zweck)

  1. Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst den Rheinlandpfälzischen Justizwachtmeisterdienst.
  2. Die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen seiner Mitglieder.
  3. Die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen.

§3

(Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft können
  2. Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes und aller Einstiegsämter der Laufbahn Justiz, Tarifbeschäftigte, Pensionäre und Rentner des Justizwachtmeisterdienstes sowie Richterinnen und Richter erwerben. Außerdem können juristische und natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben, die den Vereinszweck fördern wollen.
  3. Das Mitglied kann auch in einem anderen Berufsverband oder Gewerkschaft organisiert sein.
  4. Der Beitritt muss schriftliche erklärt werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  5. Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes in Rheinland-Pfalz ist nicht die Gründung einer eigenen Gewerkschaft.
  6. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.  Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle genannten Mitglieder verliehen werden, die sich durch große Leistungen und eine lange Zugehörigkeit ausgezeichnet haben. Der Ehrenvorsitz kann an Vorstandsmitglieder verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben haben.

§4

(Beiträge)

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal zu entrichten
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Neue Mitglieder bekommen im ersten Mitgliedsjahr eine separate Abrechnung per Brief und erst nach Zahlung des anteiligen Mitgliedsbeitrages ist die vollständige Mitgliedschaft vollzogen. Bis zur endgültigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist keine Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen möglich. 
  7. Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Pensionärinnen und Pensionäre, sowie Rentnerinnen und Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag.

§5

(Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet:

– Durch Tod

– Durch Austritt / Kündigung

– Durch Streichung von der Mitgliederliste

– Durch Ausschluss

§6

(Austritt und Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss)

  1. Der Austritt aus dem Landesverband muss von jedem Mitglied schriftlich dem Vorstand unmittelbar angezeigt werden. Eine mündliche Kündigung ist nicht möglich.Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Jahresende.
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat verstrichen ist und der Beitrag nicht gezahlt ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch einfachen Brief mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat bzw. verstößt, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder können unter gleicher Voraussetzung nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung  einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Die Mitgliedschaft ruht mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Durch den Vorstand und ist beendet mit Rechtskraft des Ausschlusses.
  4. Während der Kündigungsfrist ändern sich weder der Mitgliedsstatus noch die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
  5. Ein Mitgliedsausweis ist mit dem Kündigungsschreiben an den Vorstand zuzusenden.
  6. Eine Kündigung kann immer nur zum Jahresende erfolgen.

§7

(Pflichten und Rechte der Mitglieder)

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Landesverbandes einzusetzen sowie die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche, die sie aufgrund ihrer bisherigen Mitgliedschaft gegenüber des Landesverbandes hatten.

§8

(Mitwirkungspflicht)

Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung zu §7 bei allen Bestrebungen des Landesverbandes mitzuwirken bzw. mitzubestimmen.

§9

(Organisation des Landesverbandes)

  1. Seine Organisation sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Über Versammlung und Sitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse sinngemäß enthalten und das Stimmenverhältnis der Abstimmung erkennen lassen.
  2. Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt auf Beschluss der Versammlung geheime Abstimmung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  3. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus
  4. a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzende
  5. bis zu zwei Stellvertreter/innen
  6. Rechnungsführer/in
  7. Schriftführer/in
  8. ggf. dem Ehrenvorstand ohne Stimmrecht

In den Vorstand können weiterhin gewählt werden:

  1. bis zu zwei Vertrauensleute
  2. Ehrenmitglieder

4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i.S.v. §26 BGB sind:

a. der 1. Vorsitzende

mindestens einem der stellvertretende Vorsitzenden

dem Rechnungsführer, die Rechnungsführerin

  • Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Mitglied längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
  • Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr und ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Er erfasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  gibt die Stimme des 1. Vorsitzendes oder – falls dieser nicht anwesend ist – seines Vertreters den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfragenbei allen Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, wobei der Beschlussgegenstand genau anzugeben ist.

  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
  • In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, deren Amtsdauer drei Jahre beträgt.  

§10

(Mitgliederversammlung)

  1. Eine Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, spätestens bis Ende Oktober des laufenden Jahres, stattzufinden.

Eine Außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vereinszwecke dies erfordert.

  • Die Mitgliederversammlung kann nicht nur in Präsenz, sondern auch virtuellen durchgeführt werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  • Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Stunden vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse.
  • Jedes Mitglied ist selbst für die Aktualität seiner Emailadresse verantwortlich.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email, an die zuletzt bekannte Email Adresse, unter Angaben der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Für die Aktualität seiner Emailadresse ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens bzw. Einladungs-Email folgenden zweiten Tages.

Die Tagesordnung sollte – soweit erforderlich – folgende Punkte enthalten:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Rechnungsführers
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl eines Wahlleiters
  6. ggf. Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
  7. Anträge, unter Einhaltung einer Antragsfrist
  8. Satzungsänderungen (mit genauer Angabe der zu ändernden §§)
  9. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand die für erforderlich hält oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
  10. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen, zu wählen.

§11

(Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.  Für Verbindlichkeiten haftet der gesamte Verein. Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt dem Bundesverband der Justizwachtmeister e.V. zu.

§12

Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes Rheinland-Pfalz e.V. bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht am 22. Januar 1987, Az: VR 560 Z.

Zweibrücken, 29.02.2024